Interntesperre für Raubkopierer bald in der ganzen EU?
In Frankreich wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Nutzern, die urheberrechtlich geschütztes Material im Internet rechtswidrig herunterladen oder anbieten, nach zwei fruchtlosen Verwarnungen der Internetzugang für ein Jahr gesperrt werden kann.
Neben Großbritannien kündigen mittlerweile auch andere europäische Länder so genannte „Three-Strikes“-Regelungen an.
Mittlerweile hat sich auch das EU-Parlament mit diesen „Three-Strikes“-Regelungen befasst und es wird über eine EU-Richtlinie spekuliert, welche dann auch deutsche Internetnutzer betreffen würde.
Noch im Frühjahr hatte das Parlament vorgesehen, dass eine Sperrung nur im Anschluss an ein gerichtliches Verfahren, in welchem ein Richter den Sachverhalt prüft und gegebenenfalls die Sperrung anordnet, erfolgen könne. Es sollte im so genannten Telekom-Paket, welches den Rahmen für die zukünftigen Telekommunikations-Richtlinien bilden soll, ein Verbot aufgenommen werden, welches den EU-Staaten untersagt eine Sperrungsregelung ohne so genannten Richtervorbehalt einzuführen. Der Ministerrat dagegen lehnte den Richtervorbehalt ab, und war erfolgreich. Am Mittwoch wurde in der letzten Verhandlungsrunde ein Kompromissvorschlag abgesegnet. Danach ist einzig ein „faires und unabhängiges Verfahren“ erforderlich.
Sollte die EU auf Grundlage des Telekom-Pakets wirklich eine solche Richtlinie erlassen wird auch Deutschland diese Umsetzen müssen.
Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag findet sich zwar der Passus „Wir werden keine Initiativen für gesetzlichen Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen ergreifen.“, jedoch sind die EU-Staaten an die Richtlinien gebunden und müssen diese umsetzen.
Bleibt für die deutschen Internetnutzer zu hoffen, dass die schwarz-gelbe Regierung bei Erlass einer EU-Richtlinie sich zumindest für einen Richtervorbehalt einsetzt und diesen in Deutschland bei der Umsetzung einführt.
Senator Filmverleih GmbH lässt abmahnen
Die Senator Filmverleih GmbH hat die Hamburger Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte mit der Abmahnung unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Filmwerken in so genannten Internettauschbörsen beauftragt.
Gegenstand der Abmahgnungen ist derzeit das Filmwerk „Public Enemy No. 1 – Todestrieb“.
Auffälig ist hier, dass sich in der Abmahnung keine genaue Darstellung findet, wie sich der Vergleichsbetrag in Höhe von 800,00 € zusammensetzt. So finden sich weder Berechnungen zum Schadensersatz noch zu den Rechtsanwaltskosten. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Betrag bei verstreichen lassen der Frist und einer daraus resultierenden gerichtlichen Entscheidung weit höher ausfallen würde.
Sollten Sie Adressat einer solchen Abmahnung sein, stehen wir Ihnen gerne für eine erste unverbindliche Beratung unter 0221.56957712 oder per Mail an kanzlei@karmann-boden.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen sowie ein Kontaktformular finden Sie auch auf www.karmann-boden.de/abmahnung
Harry Potter Hörbücher können teuer werden
Die Münchener Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte mahnt jetzt auch im Namen des DHV – Der Hörverlag GmbH die Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen in Peer-to-Peer Netzwerken ab. Gegenstand der Abmahnung ist derzeit das Hörbuch „Harry Potter und der Halbblutprinz“.
Inhaltlich stimmt das Schreiben mit den bisherigen Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte überein. Ein Unterschied findet sich jedoch bei der Höhe des pauschalen Vergleichsbetrags. Dieser beläuft sich auf 806,00 €, bestehend aus 506,00 € Rechtsanwaltskosten und 300,00 € Schadensersatz. Der geforderte Schadensersatz ist also 50,00 € geringer als bei Abmahnungen für Sony wegen unerlaubter Verwertung der Die drei ??? Hörbücher.
Sollten Sie fragen haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0221.56957712 sowie per Mail an kanzlei@karmann-boden.de für unverbindliche Auskünfte zur Verfügung.
Dateiinhalt unbekannt – Abmahnung berechtigt?
Die Rechtsanwaltskanzlei C-S-R hat im Laufe der letzten Woche neue Abmahnungen im Namen der Purzel Video GmbH versandt. Darunter finden sich auch solche, in denen die Adressaten der Abmahnungen Dateien mit dem Titel „Transformers“ gedownloadet haben. Dahinter verbarg sich jedoch ein Pornofilm der Herstellerfirma Purzel Video GmbH.
Interessant ist hier, dass die Nutzer so genannter Internettauschbörsen also gar nicht Filmmaterial der Purzel Video GmbH laden wollten, sondern auf der Suche nach ganz anderen Dateiinhalten waren.
Unter diesen Voraussetzungen kann man sicherlich gut gegen einen bestehenden Schadensersatzanspruch argumentieren und – wenn Weiteres hinzutritt – sogar gegen einen Unterlassungsanspruch.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen bei Erhalt einer solchen Abmahnung die Festplatte nicht panisch zu löschen, sondern für eine weitere Prüfung die Dateien extern zu speichern und lediglich das Tauschbörsenprogramm zu löschen. So kann erforderlichenfalls später die fehlende Identität zwischen Dateinamen und -inhalt bewiesen werden.
Sollten Sie Adressat einer solchen Abmahnung sein, stehen wir Ihnen gerne für eine erste unverbindliche Beratung unter 0221.56957712 oder per Mail an kanzlei@karmann-boden.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen sowie ein Kontaktformular finden Sie auch auf www.karmann-boden.de/abmahnung
Nümann + Lang mahnt im Namen des Software-Herstellers Autodata Ltd. ab
Unter den Mandanten der Kanzlei Nümann + Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe findet sich nun auch der Software-Hersteller Autodata Ltd. aus England, vertreten durch ihren Exklusivvertreieb in Deutschland, die Fust, Wever & Co. GmbH.
Auffällig bei diesen Abmahnschreiben ist insbesondere, dass im Zusammenhang mit der Schadensersatzforderung und der Erstattung der entstandenne Kosten („wie Rechtsanwaltsgebühren und Ermittlungskosten“) lediglich auf die entsprechenden §§ 97 und 97a UrhG und die so genannte Lizenzanalogie verwiesen wird, jedoch keine Beträge als Grundlage für den – nicht gerade niedrigen – Pauschalbetrag in Höhe von 3.261,00 € genannt werden. Damit ist dieser Betrag für die Empfänger der Abmahnungen kaum nachvollziehbar und erscheint willkürlich.
Sollten Sie Adressat einer Abmahnung sein, setehen wir Ihnen gerne für eine erste unverbindliche Beratung unter 0221.56957712 oder per Mail an kanzlei@karmann-boden.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen sowie ein Kontaktformular finden Sie auch auf www.karmann-boden.de/abmahnung
Negele Zimmel Greuter Beller vertritt 2 weitere Porno-Hersteller
Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg ist nun auch für die DBM Videovertrieb GmbH und die Ino Handel & Vertriebs GmbH (auch bekannt unter der Kennzeichnung „Muschi Movie“) aktiv.
Die Abmahnschreiben für beide Herstellerfirmen und Rechteinhaber sind Wort für Wort identisch, einziger Unterschied: Im Namen der Ino Handel & Vertriebs GmbH werden „nur“ 715,00 € gefordert, dagegen wird in den Abmahnungen im Auftrag der DBM Videovertrieb GmbH ein Pauschalbetrag in Höhe von 720,00 € gefordert.
Sollten Sie Adressat einer solchen Abmahnung sein, stehen wir Ihnen gerne für eine erste unverbindliche Beratung unter 0221.56957712 oder per Mail an kanzlei@karmann-boden.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen sowie ein Kontaktformular finden Sie auch auf www.karmann-boden.de/abmahnung
Nun mahnt auch Von Kenne & Partner für DigiProtect ab
Es stellte sich bereits länger die Frage, ob es der DigiProtect nur noch allein darum geht, mit möglichst vielen Kanzleien möglichst viele Filesharing Abmahnungen auszusprechen und Kasse zu machen.
Nun findet sich in der Liste der für die DigiProtect aktiven Kanzleien wieder ein neuer Name. Die Kanzlei von Kenne und Partner aus Berlin hat sich in die Riege der Abmahnkanzleien stellen lassen. Die DigiProtect tritt dabei als Rechteinhaberin der Tonaufnahme Milow – Milow auf. Gefordert wird die Zahlung eines Pauschalbetrags von 480,00 €.
Die DigiProtect beschäftigt somit aktuell U+C, Kornmeier & Partner, Graf von Westphalen und von Kenne & Partner.
Es dürfen wohl Zweifel bleiben, ob diese Beauftragungspraxis urheberrechtlichen Interessenlage entspringt.
Sollten auch Sie Adressat einer Abmahnung sein stehen wir Ihnen gerne für Fragen und eine unverbindliche Beratung unter 0221.56957712 oder per Mail an kanzlei@karmann-boden.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen sowie ein Kontaktformular finden Sie auch auf www.karmann-boden.de/abmahnung
LG Kiel zum gewerbliche Ausmaß
Das LG Kiel verneint in seinem Beschluss vom 06.05.2009 ( AZ. 2 O 112/09) den Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG, da die Verletzungshandlung nicht im „gewerblichen Ausmaß“ stattgefunden habe.
Nach Ansicht der Kammer erfordere das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“, dass die Verletzungshandlung zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Es müsse eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen. Der Umfang von illegalen Kopien oder Verbreitungen über Internettauschbörsen müsse einen Umfang erreichen, der über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche.
Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Dauerhaftigkeit oder Planmäßigkeit des Handelns, so könne auch nicht von einem „gewerblichen Ausmaß“ ausgegangen werden.
Weiterhin führt das Gericht zu dem Merkmal der „Schwere der Rechtsverletzung“ aus, dass allein die Tatsache, dass ein Musiktital erst kurz auf dem Markt sei, nicht ausreiche, um eine solche Schwere anzunehmen. Der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechts müsse erheblich beeinträchtigt worden sein. Dieser wirtschaftliche Wert richte sich in erster Linie nach der Nachfrag, welche insbesonder von der Bekanntheit des Interpreten und des geschützten Werks geprägt sei. Vorliegend sei der Künstler vergleichsweise unbekannt, da sich das Album nur eine Woche auf Platz drei der Top 50 der Album-Charts befunden habe.
LG Saarbrücken gewährt Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
Das LG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (Az. 2 Qs 11/09) dem Anwalt eines Rechteinhabers Akteneinsicht in die Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gewährt. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens stehe dem nicht entgegen, soweit dies nicht wegen erwiesener Unschuldt erfolgt sei.
Verhältnismäßigkeitserwägungen würden einer Akteneinsicht nur entgegenstehen, soweit in Bagatellfällen jegliche mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Wo die Grenze einer bagatellartigen Rechtsverletzung zu ziehen ist, hatte das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden, da es sich um ein Angebot von 2.955 Audio-Dateien handelte, womit diese Grenze jedenfalls überschritten sei.
Nach dem Dafürhalten der Kammer erfordere ein effektiver Urheberrechtsschutz die Gewährung von Akteneinsicht. Davon betroffen seien die Fälle, in denen eine bagatellartige Rechtsverletzung überschritten, ein gewerbliches Ausmaß hingegen noch nicht angenommen werden könne, da hier kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bestehe, ein Rechtsschutz jedoch erforderlich sei.
CSR jetzt auch im Namen von Purzel aktiv
Bisher mahnte die Rechtsanwaltskanzlei C-S-R im Namen der Gedast GmbH Urheberrechtsverletzungen an Filmwerken der Herstellerfirma Purzel-Video GmbH ab. Die Gedast GmbH hat an einigen Filmen die ausschließlichen Nutzungsrechte von der Purzel-Video GmbH erworben.
Die Purzel-Video GmbH dagegen hat bisher den Rechtsanwalt Auffenberg mit Abmahnungen beauftragt für Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen, an denen sie selber noch Rechteinhaberin ist.
Nunmehr liegen uns allerdings Abmahnungen von der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei vor, in denen sie die Purzel-Video GmbH vertreten.
Inhaltlich gibt es keinen Unterschied, allein der Name des Rechteinhabers ändert sich.
Sollten auch Sie Adressat einer solchen Abmahnung sein stehen wir Ihnen gerne für Fragen und eine unverbindliche Beratung unter 0221.56957712 oder per Mail an kanzlei@karmann-boden.de zur Verfügung. Allgemeine Informationen sowie ein Kontaktformular finden Sie auch auf www.karmann-boden.de/abmahnung