OLG Frankfurt lehnt Haftung für offenes WLAN ab
Das OLG Frankfurt (Az. 11 U 52/07) lehnt Prüf- und Handlungspflichten für den Inhaber einen Internetanschluss, der ein unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk betreibt ab. Denn durch die Auferlegung solcher Pflichten würden die Grenzen der Störerhaftung unzumutbar ausgeweitet.
Durch eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers würde er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müssen.
Zudem würden Prüf- und Handlungspflichten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraussetzen. Diese Einschränkung erscheine auch für die Störerhaftung eines WLAN-Anschlussbetreibers im privaten Bereich erforderlich. Auch er dürfe nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen.
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