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OLG Frankfurt lehnt Haftung für offenes WLAN ab

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Das OLG Frankfurt (Az. 11 U 52/07) lehnt Prüf- und Handlungspflichten für den Inhaber einen Internetanschluss, der ein unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk betreibt ab. Denn durch die Auferlegung solcher Pflichten würden die Grenzen der Störerhaftung unzumutbar ausgeweitet.

Durch eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers würde er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müssen.

Zudem würden Prüf- und Handlungspflichten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraussetzen. Diese Einschränkung erscheine auch für die Störerhaftung eines WLAN-Anschlussbetreibers im privaten Bereich erforderlich. Auch er dürfe nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen haften, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen.

Written by abmahnblog

12. Juli 2008 um 15:27

Veröffentlicht in Rechtsprechung

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