OLG Frankfurt: Keine Überwachungspflicht ohne Anhaltspunkte für Rechtsverletzung
Das OLG Frankfurt (Az. 11 W 58/07) sieht eine Überwachungspflicht des Internetanschlussinhabers besteht nur, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht. Eine Belehrungspflicht trifft den Anschlussinhaber nur gegenüber minderjährigen Kindern. Sofern diese Belehrung erfolgt ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, ist eine weitere Überwachung nicht erforderlich.
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