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OLG Frankfurt: Keine Überwachungspflicht ohne Anhaltspunkte für Rechtsverletzung

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Das OLG Frankfurt (Az. 11 W 58/07) sieht eine Überwachungspflicht des Internetanschlussinhabers besteht nur, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht. Eine Belehrungspflicht trifft den Anschlussinhaber nur gegenüber minderjährigen Kindern. Sofern diese Belehrung erfolgt ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, ist eine weitere Überwachung nicht erforderlich.

Written by abmahnblog

17. Juli 2008 um 09:21

Veröffentlicht in Rechtsprechung

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