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LG Stralsund: Akteneinsichtsrecht des geschädigten Rechteinhabers

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Laut LG Stralsund (Az. 26 Qs 177/08) gibt der Teilnehmer an einer Tauschbörse durch diese Nutzung sein Rechtsgut der Verkehrsdaten insoweit auf, wodurch kein Raum mehr für einen verstoß gegen das fernmeldegeheims sei.

Bei den im Rahmen einer Providerauskunft zu einer bestimmten IP-Adresse ermittelten Daten des Anschlussinhabers handele es sich um Bestandsdaten, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterfallen, zumindest soweit die Daten noch nicht auf Grundlage der Datenvorratsspeicherung ermittelt werden sonder aus den zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten erhoben werden. Somit sei ein richterlicher Beschluss nicht erforderlich.

Das Interesse des Geschädigten an einer Akteneinsicht kann auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche liegen Insofern liege eine Durchbrechung des Grundsatzes vor, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche diene.

Written by abmahnblog

18. August 2008 um 08:02

Veröffentlicht in Rechtsprechung

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