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LG Frankenthal fordert für „gewerbliches Ausmaß“ 3000 bereitgestellt Musiktitel

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Das LG Frankenthal hat in einem Beschluss 15.09.2008 (Az. 6 O 325/08) zunächst auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung abgestellt, in dem von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede sei, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen werde (BT-Drs. 16/5408 S. 49 i.V.m. S. 44). Darin sieht das Gericht einen Verweis auf den handelsrechtlichen Gewerbebegriff.

Weiter verweist das Gericht auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf, in welchem ausdrücklich klargestellt werde, dass die meisten Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnehmen. Darin habe der Bundesrat die Gefahr gesehen, dass die Norm weitgehend leer laufe, dennoch habe die Bundesregierung an dem Merkmal des gewerblichen Ausmaßes festgehalten. Darin sieht das Gericht eine bewusste Entscheidung zu Gunsten der privaten Nutzer vor Tauschbörsen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch regelmäßig nicht greifen würde.

Unter Berücksichtigung dessen stellt das Gericht insbesondere auf die Art und die Aktualität und damit auf den Marktwert der jeweiligen Werke ab. Danach liege das gewerbliche Ausmaß der Verletzungshandlung ab einer Anzahl von rund 3.000 kostenlos bereitgestellten Musiktiteln oder 200 Filmen vor.

Written by abmahnblog

24. September 2008 um 11:54

Veröffentlicht in Rechtsprechung

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