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„Handeln im geschäftlichen Verkehr“ = „gewerbliches Ausmaß“?

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Viele Abmahnanwälte ziehen gerne den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ für die Umgehung der Anwaltskostenbegrenzung nach § 97a Abs. 2 UrhG heran. Aus dessen Wortlaut ergibt sich jedoch lediglich die Voraussetzung, dass nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt werden durfte, damit die Begrenzung greift.

Aus dem Beschluss des OLG Köln vom 09.02.2009 (Az. 6 W 182/08) ergibt sich erneut, dass die Abstellung auf den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ i.S.d. § 101 UrhG fehlerhaft ist. In dem Beschluss stellt das Gericht den Unterschied als einen solchen inhaltlicher Art sehr deutlich heraus. Während eine Rechtsverletzung durch das Merkmal „im geschäftliche Verkehr“ hinsichtlich der Art und Weise ihrer Begehung eingegrenzt werde, stelle das „gewerbliche Ausmaß“ auf die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung ab. Ein handeln im Geschäftlichen Verkehr setze einen Zusammenhang mit Berufsausübung und Erwerb voraus, also nicht den privaten Bereich, wohingegen ein gewerbliches Ausmaß auch bei rein privatem Handeln erreicht werden könne.

Written by abmahnblog

2. März 2009 um 07:52

Veröffentlicht in Rechtsprechung

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