Einstweilige Anordnung vor Abmahnung – kein Grund zur Panik
Im Rahmen einer Abmahnung findet sich in dem Schreiben häufig ein Hinweis auf ein Landgerichtliches Verfahren, durch welches bereits eine Anordnung ergangen ist. Dies führt häufig zu Unverständnis bei den Abmahnungsadressaten. „Warum ist da schon eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden, ohne dass ich was davon weiß? Dürfen die das denn?“
Das Urhebergesetz gewährt dem Rechteinhaber einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über die tatsächliche Identität der hinter der ermittelten IP-Adresse stehenden Person. Entscheidend ist, dass Internetprovider aufgrund dieses Anspruchs im Urhebergesetz Auskunft erteilen müssen. Allerdings muss zuvor eine richterliche Anordnung beim Landgericht am Sitz des Internetproviders beantragt werden.
Insofern kommt es schon zu einem Anordnungsverfahren, bevor Sie die Abmahnung erhalten. Dieses Anordnungsverfahren wird in den Abmahnschreiben erwähnt, um die Rechtmäßigkeit der Auskunft darzulegen. In dem Verfahren wird noch keine Rechteverletzung o.ä. festgestellt, es geht schlicht um die Auskunft über die Identität der Person hinter der ermittelten IP-Adresse.
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