Schutzschrift, der Stein der Weisen bei Filesharing Abmahnungen?
Heute sind wir über einen Artikel auf der Seite http://www.abmanwahn-dreipage.de gestolpert. Dort wird über einen Kollegen berichtet, der den in Tauschbörsen Abgemahnten die Einreichung von Schutzschriften als geeignetes Mittel verkauft. Auf das geschilderte Verhalten des Kollegen können und möchten wir mangels eigener Kenntnisse nicht eingehen.
Wir wollen stattdessen aufklären, was eine Schutzschrift überhaupt bringen könnte. Egal, ob Sie nun von Rasch, Waldorf oder aktuell der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt worden sind, allen Schreiben ist gleich, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Reagiert man nun gar nicht auf das Schreiben oder weigert sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, droht weitere Post. Die Abmahnanwälte haben nämlich dann die Möglichkeit, den Erlass einer einstwiligen Verfügung zu beantragen. Sie bekommen als Folge vom Gerichtsvollzieher auf Veranlassung der Abmahnkanzklei einen gerichtlichen Beschluss überreicht, in dem Ihnen das beanstandete Verhalten, also zumeist der Download bzw. das Zugänglichmachen von Musikstücken und Filmen etc. verboten wird.
Zwar hat man grundsätzlich die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen solchen Beschluss einzulegen. Die damit verbundenen Kosten sind aber in den meisten Fällen bereits um ein Vielfaches höher als die ursprünglich geforderten.
Bei der besagten Schutzschrift handelt es sich um einen besonderen Verfahrenskniff im Bereich der Eilverfahren, insbesondere im Wettbwerbsrecht. Wenn jemand weiß, dass sein Gegner bei einem bestimmten Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird, kann vorsorglich eine Schutzschrift an dieses Gericht versandt werden. In dieser Schutzschrift wird beantragt, dass das Gericht, sollte die Gegenseite den mutmaßlichen Antrag einreichen, diesen zurückweisen soll oder wenigstens einen Verhandlungstermin anberaumen soll. So lässt es sich oft vermeiden, dass ein Angreifer sofort eine einstweilige Verfügung erlassen bekommt.
Das bedeutet für Filesharing Abmahnungen, dass man immer wissen müsste, an welchem Gericht denn die jeweilige Abmahnkanzlei die einstweilige Verfügung beantragen wird. Da aber der Upload der Daten in den Tauschbörsen bundesweit erfolgt, sind die Kanzleien nicht an ihren Ort gebunden. Man kann sich also nicht darauf verlassen, dass díe CSR Rechtsanwälte in Karlsruhe (zuständiges LG für Ettlingen), Waldorf in München, Rasch in Hamburg oder Graf von Westphalen in Köln Ihre Anträge stellen werden. Vielmehr kann ein Antrag bundesweit gestellt werden. Bei derzeit 116 (Quelle:Wikipedia) Landgerichten in Deutschland, hätte man also eine gehörige Zahl von Schutzschriften einzureichen, um einen wirklichen Schutz gewährleisten zu können. Aber bei 116 Schriftstücken werden schon die anfallenden Kopierkosten die Höhe der Abmahnforderung übersteigen können, zumindest wenn man als Vergleich die 450,00 € Abmahnungen von Nümann Lang heranzieht.
Fazit: Die Schutzschrift ist in Wettbwerbsrechtsangelegenheiten sicher ein geeignetes Mittel, bei den Filesharing Abmahnungen ist sie jedoch unseres Erachtens eine reine Show, die den Abgemahnten in der Regel nur mit unnötigen Mehrkosten belasten wird.
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