ABMAHNUNGEN wegen FILESHARING

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Archive for the ‘Rechtsprechung’ Category

LG München I: „Eltern haften für Ihre Kinder“

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Das LG München I (Az. 7 O 16402/07) urteilte, dass Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung für über ihren Internetanschluss durch ihre minderjährigen Kinder begangene Rechtsverletzungen haften, soweit es im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Belehrung und Überwachung ausnahmsweise entbehrlich sind.

Minderjährige bedürften stets der Aufsicht, lediglich das Maß richte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation. 

 Soweit Eltern keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre minderjährigen Kinder treffen müssten eine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Belehrung oder Überwachung ausnahmsweise entbehrlich ist, um eine Haftung auszuschließen. Eine einweisende Belehrung über die mit der Nutzung des Internets verbundenen Gefahren sei bei Minderjährigen hierbei grundsätzlich zu fordern.

Unabhängig der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgesprächs erfordere die elterliche Aufsichtspflicht grundsätzlich auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt. Hierbei sei jedenfalls eine einmalige Überwachung zumutbar.

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30. Juni 2008 at 18:32

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LG Saarbrücken: Keine Akteneinsicht für Geschädigte

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Das LG Saarbrücken hat in einem Beschluss (Az. 5 (3) Qs 349/07) festgesteelt, dass eine beantragte Akteneinsicht zu versagen ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen.

Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben. Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folge nicht, dass diese Person zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden könne.

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5. Mai 2008 at 18:50

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LG Leipzig: Internetanschlussinhaber muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreifen

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Das LG Leipzig (Az. 05 O 383/08) sieht es für eine Prüfungspflicht des Internet-Anschlussinhabers hinsichtlich der Computernutzung durch Dritte nicht als erforderlich an, dass Anhaltspunkte für eine bereits früher durch Dritte (hier: Kinder und deren Freunde) begangene Verletzungshandlung (hier: Urheberrechtsverstoß) von seinem Internetanschluss aus vorliegen. Dies gilt jedenfalls für die Konstellation von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Systemen (so genannter P2P-Tauschbörsen), da die Verwirklichung dieser Gefahr naheliegend sei.

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28. April 2008 at 18:09

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LG Hamburg: Bildschirmausdruck kein Beweismittel für öffentliches Zugänglichmachen

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Das LG Hamburg urteilte (Az. 308 O 76/07), dass die Vorlage eines Bildschirmausdrucks, auf dem eine Dateiauflistung zu erkennen ist, kein taugliches Beweismittel für das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen über eine Internettauschbörse darstellt.

Ein auf Unterlassung klagender Rechteinhabe trage die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Tonaufnahmen über den Internetanschluss des Beklagten mittels einer Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Für einen tauglichen Nachweis hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens von Tonaufnahmen genüge es nicht, lediglich Bildschirmausdrucke von Dateinamen vorzulegen.

Bildschirmausdrucke ließen nicht erkennen, ob eine Beweissicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere wenn die vorgelegten Ermittlungsergebnisse am Bildschirm lediglich auf ihre Plausibilität hin überprüft, die Dateien selbst jedoch nicht auf ihren Inhalt hin verifiziert wurden.

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31. März 2008 at 08:13

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OLG Düsseldorf: Sicherungsmaßnahmen durch Standardsoftware zumutbar

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Nach einem Beschluss des OLG Düsseldurf (Az. I-20 W 157/07) sind einem WLAN-Netzbetreiber zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. 

Für verschiedene Nutzer eines Computers seien Benutzerkonten mit eigenem Passwort zu installieren, da so bei Verletzungen keine Anonymität gegeben sei, vielmehr könne der Verletzer eindeutig ermittelt werden. Zudem sei, um das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf ein WLAN-Netz zu minimieren, eine Verschlüsselung einzurichten, die die Mehrzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.

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4. Februar 2008 at 08:56

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LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers

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Nach einem Urteil des LG Köln (28 O 150/06) bringt das Überlassen des Internetzugangs an minderjährige Jugendliche die nicht unwahrscheinliche Gefahr mit sich, dass diese den Anschluss für Rechtsverletzungen nutzen.

Dem Internetanschlussinhaber obliege es gegenüber minderjährigen Kindern nicht nur, diesen die Teilnahme an Internettauschbörsen zu untersagen, sondern auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung (etwa Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten). Soweit der Internetanschlussinhaber nicht in der Lage ist, selbst geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, müsse er sich fachkundiger Hilfe bedienen. Der dafür erforderliche finanziellen Aufwand sei grundsätzlich auch zumutbar.

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3. September 2007 at 08:43

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LG Mannheim: Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN

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Nach einem Beschluss des  LG Mannheim (Az. 7 O 65/06) kann der Inhaber eines Internetanschlusses adäquat kausal zur Verletzung von Urheberrechten beitragen und bei Verletzung von Prüfungs- und Obhutspflichten als Störer haften. Der Internetanschlussinhaber sei grundsätzlich sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. 
Wird ein WLAN-Netz unverschlüsselt betrieben und damit der Internetzugang gegenüber jedermann eröffnet, hafte der Inhaber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen, die von Dritten hierüber begangen werden. Insoweit seien dem Inhaber eines solchen WLAN-Netzes nicht nur die Einstellungen zuzumuten, die für den Betrieb des WLAN-Netzes unabdingbar sind.

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2. August 2007 at 19:03

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LG Frankfurt/M: Unterlassungsanspruch bei ungeschütztem WLAN

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Das LG Frankfurt/M. hat in einem Urteile (Az. 23 O 771/06) entschieden, dass der Inhaber eines WLAN-Internetanschlusses als Störer selbst dann haftet, wenn im Zeitpunkt eines Downloads der PC ausgeschaltet war, da ihm Schutzmaßnahmen gegen den unerlaubten Zugriff Dritter zumutbar seien.

 

Der Umfang der Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei, wobei sich Art und Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmten. Laut Urteil bestehe im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hafte der WLAN-Anschlussinhaber als Störer, wenn er es Dritten auf Grund einer ungeschützten Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzungen zu begehen. Die Unterlassene Verschlüsselung des WLAN-Netzes sei adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

Es sei allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet bringe danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich, dass von – unbekannten – Dritten über diese Internetverbindung Rechtsverletzungen begangen werden. Das löse Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen.

Rechtlich und tatsächlich sei ein WLAN-Internetanschlussinhaber in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzung zu treffen. Es obliege ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen Verletzungen hätte vorbeugen können. Zudem müsse er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen, um Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern.

Die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen sei zumutbar. Das gelte auch für den Fall, dass der Anschlussinhaber selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet das Gericht als durchaus noch verhältnismäßig.

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1. August 2007 at 16:45

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OLG Köln: WLAN-Anschlussinhaber haftet bei fehlender Verschlüsselung

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Das OLG Köln (6 U 244/06) hat die Haftung des Inhabers eines unverschlüsselten WLAN-Netzwerkes bestätigt.

Durch die fehlende Verschlüsselung habe der Anschlussinhaber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Für ihn bestünden die gleichen Prüf- und Handlungspflichten wie für jeden anderen Internetanschlussinhaber.

Zur Begründung der Störerhaftung genüge, dass ein Internetzugang geschaffen wird, der auf diese Weise objektiv für Dritte nutzbar ist. Denn der kabellose WLAN-Anschluss eröffne die Möglichkeit, dass Dritte sich – ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers – unbemerkt in das Netzwerk einloggen und dessen Anschluss „mitbenutzen“.

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6. Juli 2007 at 09:29

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LG Mannheim: Störerhaftung setzt Prüfungspflichten voraus

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Das LG Mannheim (Az. 2 O 71/06) sieht die Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall als Bestimmungsmerkmal für den Umfang der Prüfungspflichten eines Internetanschlussinhabers. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit gegeben, als diese im Rahmen der Erziehung in Abhängigkeit vom Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig seien

Nicht zumutbar sei eine dauerhafte Überwachung ohne konkreten Anlass. Im Einzelfall könne jedoch nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der Kinder zu Beginn eine einweisende Belehrung nötig sein.

Vorliegend handelte es sich um ein Volljähriges Kind, womit auch diese einweisende Belehrung nicht erforderlich war. In diesem Fall sind also nur bei konkreten Anhaltspunkten Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

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7. Juni 2007 at 09:16

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